Ein sicherer Urlaub auf der Salzburger Sonnenterrasse
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So wird für einen unbeschwerten Aufenthalt gesorgt​

Liebe Gäste der Salzburger Sonnenterrasse!

Unsere Unterkünfte haben alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus ergriffen, um Ihnen einen himmlischen Urlaub auf der Sonnenterrasse zu ermöglichen.

In den vergangenen Monaten haben wir alle gelernt, mit der Situation gut umzugehen. Auf Händeschütteln und Umarmungen müssen wir derzeit verzichten, ein Mund-Nasen-Schutz muss in geschlossenen Räumen getragen werden. So schützen wir uns und unser Gegenüber. Auf Sauberkeit und Hygiene wird in unseren Unterkünften besonders geachtet.

Dieser Urlaub wird anders, aber wir sind uns sicher – er bleibt einzigartig und in guter Erinnerung.

Ihr Team der Salzburger Sonnenterrasse

Corona-Maßnahmen

Aktuell: Zeitlich begrenzter Lockdown in Österreich

Ab Montag, 22. November gilt in Österreichein zeitlich begrenzter Lockdown bis – laut aktuellem Stand – längstens 13. Dezember. Touristische Reisen nach Österreich sind erst nach diesem Zeitraum wieder möglich. Im Anschluss gilt der Lockdown weiterhin für ungeimpfte bzw. ungenesene Personen (analog zur seit 8. November gültigen 2G Regelung).

Corona-Sicherheitsmaßnahmen

 

Voraussetzungen für den Zutritt zu Unterkünften und Gastronomiebetriebe:

  • Gäste haben Zutritt, wenn Sie geimpft oder genesen sind.

Geimpft:

  • Nach Erhalt der Zweitimpfung beträgt die Gültigkeitsdauer
    des Impfnachweises 270 Tage.
  • Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270 Tage.
  • Achtung: Impfnachweise über eine Dosis mit Janssen verlieren mit 3. Jänner 2022 ihre Gültigkeit. Daher bedarf es frühestens 14 Tage nach der 1. Dosis eine 2. Dosis, um weiterhin einen gültigen Impfnachweis zu erhalten.
  • Immunisierung durch Impfung von Genesenen:
    Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorlag oder zum Zeitpunkt der Impfung bereits ein Nachweis auf neutralisierende Antikörper vorliegt, gilt der Impfnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 für  270 Tage.

Genesen:

  • Ein Genesungszertifikat gilt 180 Tage.
  • Eine ärztliche Bestätigung ist für 180 Tage nach einer abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B. PCR-Test) nachgewiesen worden sein.
  • Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für 180 Tage gültig.

Was muss ich als Gast im Beherbergungsbetrieb beachten?

  • Zutritt nur wenn Sie geimpft oder genesen sind.
  • Gäste müssen beim erstmaligen Betreten einen gültigen 2G-Nachweis (Impfung oder Genesung) vorweisen.

    Des Weiteren ist für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen, von Sportstätten sowie von Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben jederzeit ein gültiger 2G-Nachweis (Impfung oder Genesung) erforderlich. Nachweise sind für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.

  • Gäste müssen keine Maske tragen. Seit 1.11. haben Mitarbeiter/innen haben am Arbeitsort verpflichtend einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen (z.B. Gästen, Kollegen) nicht ausgeschlossen werden kann. Kann kein 3G-Nachweis vorgewiesen werden, ist während einer Übergangsfrist von 14 Tagen durchgehend eine FFP2-Maske am Arbeitsort zu tragen, danach (ab 15.11.) darf der Arbeitsort ohne 3G-Nachweis aber nicht mehr betreten werden.

  • Nach Möglichkeit im Vorfeld reservieren. Stausituationen bei Rezeption und im Restaurant reduzieren.
  • Auf Händeschütteln und Umarmungen verzichten.
  • Bei Anzeichen von Krankheit nicht verreisen. Bei Anzeichen während des Aufenthaltes Kontakt mit dem Gastgeber aufnehmen.

Was muss ich in Gastronomiebetrieben (Restaurants) beachten?

  • Zutritt nur wenn Sie geimpft oder genesen sind.
  • Gäste müssen keine Maske tragen.
  • Bei Anzeichen von Krankheit zu Hause bleiben.